Satzung

Ebere e.V. - Ebere bedeutet Barmherzigkeit

Satzung des Vereins „ E B E R E „ (Barmherzigkeit)

Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „ Ebere „  Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „ e.V. “
  2. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Gesundheit wie:

  1. Spielplätze fuer Kinder,
  2. schulische Bildung für Kinder,
  3. Ausbildungshilfe u. -unterstützung für Jugendliche,
  4. Planung u. Errichtung sowie Unterhaltung u. Betrieb von Schulen u. Hospitalen,
  5. Hilfe und Kostenübernahme der ärztlichen Versorgung bedürftiger Kinder und Jugendlicher,
  6. Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder und von Projekten für Strassenkinder in Imo State / Nigeria.

( a – f: die Kosten können auch durch Übernahme von Paten- und vereinbaren von           Partnerschaften getragen werden )


§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich Vereins- und Zweckgebundene wirtschaftliche Interessen gem. dieser Satzung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und nicht ausschliesslich dem Vereinszwecks dienlich sind, begünstigt werden

§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme des zukünftigen Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober oder vorsätzlicher Weise verstossen hat oder - trotz Mahnung - mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch die Mitgliederversammlung in ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.


§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Massgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe § 8 der Satzung). Beitragshöhe und -fälligkeit wird durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung



§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitglieder
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und 2 stellvertretende Vorsitzende, die jeweils auch das Amt des Schriftführers bzw. Kassenwartes übernehmen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist - nach Absprache - auch einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird in einem gesondertem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufende Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte     der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens 4 x stattfinden. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen und Festsetzung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre  Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.



§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 x jährlich einzuberufen.
  2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliedsversammlung kann im Verhinderungsfall auch von 1 Vorstandsmitglied geleitet werden.
  5. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäss dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht, zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes, schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschliesslich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    1) Aufgaben des Vereins,
    2) An- und Verkauf sowie Belastung von Vereins-Grundbesitz,
    3) Beteiligung an Gesellschaften,
    4) Beteiligung an Partnerschaften,
    5) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
    6) Satzungsänderungen,
    7) Auflösung des Vereins.

  7. Jede satzungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. 1) Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  2. 2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§10 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung und das jeweilige Ergebnis festgehalten werden.
    

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. 1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. 2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das den Orden HHCJ – Handmaid of Holy Child Jesus, mit Sitz in Neuwied, wo es zweckgebunden gem. dieser Satzung Verwendung finden soll.

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